Die Stiftung Gedenken und Frieden fördert internationale Projekte in den drei Förderbereichen nach § 2 Artikel 1 der Satzung.
Der Projektträger ist verpflichtet, das Projekt und die Projektförderung durch die Stiftung in geeigneter Weise öffentlichkeitswirksam publik zu machen.
Die Stiftung ist berechtigt, über Projekte, die sie gefördert hat, öffentlich zu berichten.
Förderkonzept
Die Stiftung fördert Projekte, an deren Verwirklichung der Volksbund und/oder die Stiftung beteiligt sind.
Projektträger sind in erster Linie der Volksbund oder die Stiftung. Auch andere Organisationen oder Privatpersonen, die in Zusammenarbeit mit dem Volksbund oder der Stiftung ein Projekt durchführen, können Projektträger sein.
Die Projektförderung ist grundsätzlich als Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung oder in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung) in Form von Zuschüssen zu verstehen. Eine Vollfinanzierung kommt keinesfalls in Betracht. Zuwendungen werden in der Regel zur Deckung von Ausgaben für einzeln abgegrenzte Vorhaben gegeben.
In begründeten Einzelfällen oder unter der Voraussetzung einer vom Stifter gewünschten Zweckbindung der Erträge aus seiner Zustiftung können längerfristige Förderungen eingegangen werden. Zweck und Förderungswürdigkeit derartiger Verpflichtungen unterliegen einer wiederkehrenden Kontrolle.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Projektförderung durch die Stiftung.
Das Förderkonzept gilt für die Stiftung Gedenken und Frieden sowie für nichtselbststständige Stiftungen, die sich in der Treuhänderschaft der Stiftung befinden und deren Satzung eine Projektförderung innerhalb dieses Konzepts zulässt.
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